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Berufsbezeichnung Operationstechnik HF

 

Artikel 23 Absatz 4 der Mindestvorschriften legt fest: „Die Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, die an einer höheren Fachschule erworben wurden, die nach bisherigem Bundesrecht anerkannt oder nach bisherigem interkantonalen Recht geregelt war, sind berechtigt, die entsprechenden neuen Titel zu führen, sofern in den Anhängen nichts anderes vorgesehen ist.“ Personen, die einen solchen HF-Titel erworben haben, sind berechtigt, ab sofort den Zusatz „dipl.“ und „HF“ zu verwenden. Dies betrifft auch Personen, die einen Bildungsgang abschliessen, der noch gemäss der vorherigen Verordnungen (Art. 22 der Mindestvorschriften vom 11. März 2005) vom BBT anerkannt wurde.

  • Diese Regelung gilt auch für Bildungsgänge in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Erwachsenenbildung sowie Künste und Gestaltung, die bisher nach kantonalem Recht geregelt wurden.
  • Für die Nachdiplomstudien gelten die Ausführungen zu den Bildungsgängen analog.
  • Bei den Nachdiplomstudien kann ab sofort der Zusatz „dipl. NDS HF“ verwendet werden.
  • Im Anhang 5 (Gesundheit) wird eine Ausnahme dieser Regelung erläutert: „Die Inhaberinnen und Inhaber der bisherigen Titel „Pflegefachfrau DN l / Pflegefachmann DN l“ sind nicht berechtigt, den entsprechenden neuen Titel „dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF“ zu führen.
  • Vorbehalten bleibt ein Verfahren zur Feststellung der Äquivalenz, welches durch das BBT zu genehmigen und durch die Bildungsanbieter durchzuführen ist:“ Den bisherigen Diplominhaber/innen sollen keine neuen Diplome ausgestellt werden. Als Bildungsanbieter können Sie aber auf Nachfrage folgende schriftliche Bestätigung abgeben: „Gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen“ von 11. März 2005, Artikel 23 Absatz 4 und Anhang (entsprechend dem Bereich) bestätigen wir, dass Herr/ Frau XY, Inhaberin/Inhaber des Diploms vom... als“dipl Technische Operationsfachfrau / Operationsfachmann“ berechtigt ist, den geschützten Titel „dipl. Technische Operationsfachfrau / Operationsfachmann HF“ zu führen. Diese Bestätigung hat nur in Verbindung mit dem Originaldiplom Gültigkeit.